Unsere Werte

Demokratie, Meinungs-, Religions- und Pressefreiheit sind uns unabdingbare Werte. Wir stellen uns aktiv gegen Fremdenfeindlichkeit, Sexismus, Rechtsextremismus und Faschismus sowie Verschwörungstheorien. Wir setzen uns für die Gleichberechtigung aller Menschen ein. Egal welche Hautfarbe, Religion, Geschlecht oder Sprache. Radio Zett sieht sich als dritte Säule (neben Öffentlich-Rechtlichen und privaten Programmen) in der Welt der Medien. Daher sehen wir in solchen Programmen auch keine Konkurrenz und pflegen einen freundschaftlichen Umgang mit allen anderen Freien Radios. Zugangsoffenheit und Barrierefreiheit sind weitere Punkte, die uns sehr am Herzen liegen. Wir tun alles Mögliche, um eine möglichst barrierearme Gelegenheit zum Mitmachen zu realisieren. Unser Ziel ist es, emanzipatorische Sichtweisen auf Gesellschaft, Kultur, Musik und Politik in den Vordergrund zu stellen, sowie gesellschaftliche Strukturen zu reflektieren, und sich kritisch einzumischen. Wir sind unabhängig von staatliche und religiösen Institutionen. Im Vordergrund steht die kollektive, selbstorganisierte und konkurrenzfreie Arbeitsweise, die ihre eigene Abhängigkeit von gesellschaftlichen Gegebenheiten reflektiert und kritisiert. Die Organisation der Produktionsprozesse erfolgt demokratisch und transparent und wirkt Hierarchisierungen entgegen. Wir gewährleisten die inhaltliche Unabhängigkeit der bei ihnen redaktionell Arbeitenden im Rahmen kollektiver Entscheidungsstrukturen. Wir schließen uns den unten aufgeführten Forderungen des Tutzinger Appell »Fair Radio«, sowie dem Medienkodex der Netzwerkrecherche und dem Pressekodex des deutschen Presserates.

Siehe auch: Charta der Freien Radios


Tutzinger Appell »FAIR RADIO«

  • Recherche muss vor Schnelligkeit gehen.
  • Es wird nichts vorgegaukelt, was nicht tatsächlich so ist.
  • Was nicht wirklich live ist, wird auch nicht als live verkauft.
  • PR-Beiträge gehören nicht ins redaktionelle Programm.
  • Nachrichtensendungen werden nicht vorher aufgezeichnet:
  • Mogeleien bei Gewinnspielen sind tabu.

Medienkodex der Netzwerkrecherche

  • Journalist:innen recherchieren und berichten unabhängig, sorgfältig und umfassend. Sie achten die Menschenwürde und Persönlichkeitsrechte.
  • Journalist:innen recherchieren, gewichten und veröffentlichen nach dem Grundsatz „Richtigkeit vor Schnelligkeit“.
  • Journalist:innen schützen ihre Informanten uneingeschränkt, vor und nach einer Berichterstattung. Sie klären auf über Risiken. Die Sicherheit des Informanten hat stets Priorität. Journalisten schützen ihre Kommunikation gegen unbefugten Zugriff und nutzen digitale Verschlüsselungstechniken.
  • Journalist:innen garantieren handwerklich saubere und ausführliche Recherche aller zur Verfügung stehenden Quellen.
  • Journalist:innen machen keine PR.
  • Journalist:innen verzichten auf jegliche Vorteilsnahme und Vergünstigung.
  • Journalist:innen unterscheiden erkennbar zwischen Fakten und Meinungen.
  • Journalist:innen überprüfen ihre Arbeit und legen ihre Fehler und Korrekturen offen. Sofern es publizistisch sinnvoll ist, informieren sie über ihren Rechercheweg.
  • Journalist:innen ermöglichen und nutzen Fortbildung zur Verbesserung ihrer Arbeit.
  • Medienunternehmen sind in der Verantwortung, Journalist:innen bei der Umsetzung dieses Leitbildes zu unterstützen. Wichtige Funktionen haben dabei Redaktions- und Beschwerdeausschüsse sowie Ombudsstellen und eine kritische Medienberichterstattung.

Pressekodex des Deutschen Presserats

  • Wahrhaftigkeit und Menschenwürde: Die Achtung vor der Wahrheit, die Wahrung der Menschenwürde und die wahrhaftige Unterrichtung der Öffentlichkeit sind oberste Gebote der Presse. Jede in der Presse tätige Person wahrt auf dieser Grundlage das Ansehen und die Glaubwürdigkeit der Medien.
  • Sorgfalt: Recherche ist unverzichtbares Instrument journalistischer Sorgfalt. Zur Veröffentlichung bestimmte Informationen in Wort, Bild und Grafik sind mit der nach den Umständen gebotenen Sorgfalt auf ihren Wahrheitsgehalt zu prüfen und wahrheitsgetreu wiederzugeben. Ihr Sinn darf durch Bearbeitung, Überschrift oder Bildbeschriftung weder entstellt noch verfälscht werden. Unbestätigte Meldungen, Gerüchte und Vermutungen sind als solche erkennbar zu machen. Symbolfotos müssen als solche kenntlich sein oder erkennbar gemacht werden.
  • Richtigstellung: Veröffentlichte Nachrichten oder Behauptungen, insbesondere personenbezogener Art, die sich nachträglich als falsch erweisen, hat das Publikationsorgan, das sie gebracht hat, unverzüglich von sich aus in angemessener Weise richtigzustellen.
  • Grenzen der Recherche: Bei der Beschaffung von personenbezogenen Daten, Nachrichten, Informationsmaterial und Bildern dürfen keine unlauteren Methoden angewandt werden. Journalisten geben sich grundsätzlich zu erkennen. Unwahre Angaben des recherchierenden Journalisten über seine Identität und darüber, welches Organ er vertritt, sind grundsätzlich mit dem Ansehen und der Funktion der Presse nicht vereinbar. Verdeckte Recherche ist im Einzelfall gerechtfertigt, wenn damit Informationen von besonderem öffentlichen Interesse beschafft werden, die auf andere Weise nicht zugänglich sind. Bei Unglücksfällen und Katastrophen beachtet die Presse, dass Rettungsmaßnahmen für Opfer und Gefährdete Vorrang vor dem Informationsanspruch der Öffentlichkeit haben.
  • Berufsgeheimnis: Die Presse wahrt das Berufsgeheimnis, macht vom Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch und gibt Informanten ohne deren ausdrückliche Zustimmung nicht preis. Die vereinbarte Vertraulichkeit ist grundsätzlich zu wahren.
  • Trennung von Tätigkeiten: Journalist:innen und Verleger üben keine Tätigkeiten aus, die die Glaubwürdigkeit der Presse infrage stellen könnten. Übt ein Journalist oder Verleger neben seiner publizistischen Tätigkeit eine Funktion, beispielsweise in einer Regierung, einer Behörde oder in einem Wirtschaftsunternehmen aus, müssen alle Beteiligten auf strikte Trennung dieser Funktionen achten. Gleiches gilt im umgekehrten Fall.
  • Trennung von Werbung und Redaktion: Die Verantwortung der Presse gegenüber der Öffentlichkeit gebietet, dass redaktionelle Veröffentlichungen nicht durch private oder geschäftliche Interessen Dritter oder durch persönliche wirtschaftliche Interessen der Journalistinnen und Journalisten beeinflusst werden. Verleger und Redakteure wehren derartige Versuche ab und achten auf eine klare Trennung zwischen redaktionellem Text und Veröffentlichungen zu werblichen Zwecken. Bei Veröffentlichungen, die ein Eigeninteresse des Verlages betreffen, muss dieses erkennbar sein.
  • Schutz der Persönlichkeit: Die Presse achtet das Privatleben des Menschen und seine informationelle Selbstbestimmung. Ist aber sein Verhalten von öffentlichem Interesse, so kann es in der Presse erörtert werden. Bei einer identifizierenden Berichterstattung muss das Informationsinteresse der Öffentlichkeit die schutzwürdigen Interessen von Betroffenen überwiegen; bloße Sensationsinteressen rechtfertigen keine identifizierende Berichterstattung. Soweit eine Anonymisierung geboten ist, muss sie wirksam sein. Die Presse gewährleistet den redaktionellen Datenschutz.
  • Schutz der Ehre: Es widerspricht journalistischer Ethik, mit unangemessenen Darstellungen in Wort und Bild Menschen in ihrer Ehre zu verletzen.
  • Religion, Weltanschauung, Sitte: Die Presse verzichtet darauf, religiöse, weltanschauliche oder sittliche Überzeugungen zu schmähen.
  • Sensationsberichterstattung, Jugendschutz: Die Presse verzichtet auf eine unangemessen sensationelle Darstellung von Gewalt, Brutalität und Leid. Die Presse beachtet den Jugendschutz.
  • Diskriminierungen: Niemand darf wegen des eigenen Geschlechts, einer Behinderung oder seiner Zugehörigkeit zu einer ethnischen, religiösen, sozialen oder nationalen Gruppe diskriminiert werden.
  • Unschuldsvermutung: Die Berichterstattung über Ermittlungsverfahren, Strafverfahren und sonstige förmliche Verfahren muss frei von Vorurteilen erfolgen. Der Grundsatz der Unschuldsvermutung gilt auch für die Presse.
  • Medizin-Berichterstattung: Bei Berichten über medizinische Themen ist eine unangemessen sensationelle Darstellung zu vermeiden, die unbegründete Befürchtungen oder Hoffnungen beim Leser erwecken könnte. Forschungsergebnisse, die sich in einem frühen Stadium befinden, sollten nicht als abgeschlossen oder nahezu abgeschlossen dargestellt werden.
  • Vergünstigungen: Die Annahme von Vorteilen jeder Art, die geeignet sein könnten, die Entscheidungsfreiheit von Verlag und Redaktion zu beeinträchtigen, sind mit dem Ansehen, der Unabhängigkeit und der Aufgabe der Presse unvereinbar. Wer sich für die Verbreitung oder Unterdrückung von Nachrichten bestechen lässt, handelt unehrenhaft und berufswidrig.
  • Rügenveröffentlichung: Es entspricht fairer Berichterstattung, vom Deutschen Presserat öffentlich ausgesprochene Rügen zu veröffentlichen, insbesondere in den betroffenen Publikationsorganen bzw. Telemedien.
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